allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand


Gegenstand des Vertrages ist die im Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung beschriebene Aufgabe der Beratung oder Bewertung.


Es gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Sachverständigen den Verwendungszweck zu benennen und im Fall einer Änderung den Sachverständigen hierüber unverzüglich zu informieren. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich anerkannt wurden.

 

 

§ 2 Recht und Pflichten


Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens oder einer Beratung wird vom Sachverständigen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers zu einer unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes gebunden.  

 


§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers


Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für den Sachverständigen notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet sich weiter, den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und Ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.
Für die Beschaffung weiterer Unterlagen von Verwaltungen, Ämtern und Behörden erteilt der Auftraggeber dem Sachverständigen eine schriftliche Vollmacht.

 

 

§ 4 Einbezug von Hilfskräften


Der Sachverständige verpflichtet sich, das Gutachten persönlich zu erstellen. Hilfskräfte können vom Sachverständige herangezogen werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die verauslagten Gebühren für die Beschaffung der Unterlagen in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Die Kosten der Beschaffung durch den Sachverständigen ergeben sich aus der Honorarvereinbarung.

 


§ 5 Weitere Sachverständige


Sachverständige oder Fachgutachter zur Unterstützung oder Klärung von Fragen, die nicht in das Gebiet des Sachverständigen fallen, werden grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber beauftragt. Über die Kosten ist vor Beauftragung mit dem Auftraggeber eine Klärung herbeizuführen.


Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weitere Sachverständiger oder Fachgutachter. 

 


§ 6 Schweigepflicht


Der Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht bei seiner gutachterlichen Tätigkeit. Ihm anvertraute persönliche und geschäftliche Geheimnisse dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.


Der Sachverständige ist zur Offenlegung der Ihm anvertrauten Geheimnisse nur befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschrift geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. 

 


§ 7 Urheberrecht


Der Auftraggeber darf das von Ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegtem Zweck verwenden. Insbesondere die Vervielfältigung und Veröffentlichung zu Anderen Zwecken als dem Auftragszweck sind verboten. Sämtliche Urheberrechte eines Gutachtens oder einer Beratung liegen beim Sachverständigen. 

 


§ 8 Vergütung des Sachverständigen


Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB - JVEG, und die getroffenen Vereinbarungen im Gutachtenauftrag beziehungsweise einer Vereinbarung über eine Beratung nach Zeitaufwand.


Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von Ihm im Gutachtenauftrag/Beratungsauftrag benannten voraussichtlichen Kosten verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.


Die Berechnung der Gesamtleistung erfolgt mit Leistungserbringung (Übergabe des Gutachtens) und ist innerhalb von 14 Tagen fällig. Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Gebühren richten sich nach den vertraglichen Grundlagen. Aufgrund der freiberuflichen Leistung erfolgt die Rechnungslegung ohne MwSt. 

 


§ 9 Haftung


Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche oder außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
Der Sachverständige haftet für Schäden die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fährlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, so wie für Schäden, die nach erfolgter Nichterfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt.


Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.  

 


§ 10 Kündigung


Eine Kündigung des Gutachterauftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstossen hat oder, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach kommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft, sowie wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert und sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mitteilung des Sachverständigen nicht ändert.  

 


§ 11 Erfüllungsort


Ort der Erfüllung ist der Sitz des Sachverständigen, Bad Oeynhausen. 

 


§ 12 Schlussbestimmungen


Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

 

 

 

Bad Oeynhausen, Januar 2018